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Glosse zur Erhöhung der Bußgelder | |||||||||
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Unsere hoch qualifizierten
Gesetzgebungsspezialisten denken fortwährend nach, uns Bürgern möglichst
detaillierte Lebensanweisungen zu gewähren; für ihre stets neuen bürgernahen
Hilfen sind wir ihnen dankbar, ein Beispiel: Sie haben es mit Ihrem PKW eilig, Geld zu verdienen, um Steuern zu zahlen und den Gesetzgebern zu danken. 1. Möglichkeit: Sie fahren auf 4-spuriger Straße außerhalb geschlossener Ortschaft im linken Fahrstreifen schnell an ein Auto heran, dessen Heck mit Aufklebern besserwisserischer Erzieher beklebt ist, der Fahrer blockiert den linken Fahrstreifen und zeigt Sie, weil Sie "gedrängelt" haben, an: Wenn Sie bei einer Geschwindigkeit zwischen 81 und 100 km/h den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit weniger als 3/10 des halben Tachowerts eingehalten haben, kostet Sie dies 100,00 € und bringt in Flensburg 3 Punkte; war der Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowerts, kostet es Sie 150,00 € und bringt 4 Punkte, bei weniger als 1/10 des halben Tachowerts sogar 4 Punkte und 200,00 € Bußgeld. (§§ 4 Abs. 1, 49 StVO; 24 StVG; 12.5.3, 4 und 5 BKat Tab.: 704000). Der Gesetzgeber rät Ihnen, anders zu fahren und zu sparen: 2. Möglichkeit: Überholen Sie außerhalb der geschlossenen Ortschaft verbotswidrig rechts, dann kostet es Sie 50,00 € und bringt nur 3 Punkte in Flensburg. (§§ 5 Abs. 1, 49 StVO; 24 StVG; 17 BKat). Selbst wenn Sie bei diesem verbotswidrigen Rechtsüberholvorgang noch andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet haben, erhöht sich vorstehendes Bußgeld bei gleicher Punktzahl nur um 10,00 € auf 60,00 €! Möchten Sie Ihr Punktekonto noch weniger belasten? 3. Möglichkeit: Dann nutzen Sie die Empfehlung des Gesetzgebers, anstelle der Abstandsunterschreitung im linken Fahrstreifen und des Rechtsüberholens in einem solchen Falle den Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzen: Hierfür sieht der Bußgeldkatalog bei einem Bußgeld von 50,00 € nur 2 Punkte in Flensburg vor, bei Gefährdung, wenn Sie auf den Fahrstreifen zurück wechseln, erhöht sich das Bußgeld bei gleicher Punktzahl auf 60,00 €! (§§ 2 Abs. 1, 49 StVO; 24 StVG; 88 BKat). Sie verstehen: Diese hintergründige gesetzgeberische Pädagogik muss dem Bürger erst offenbart werden: Der Gesetzgeber will seine Bürger, wie die Regierung es ständig propagiert, zum Sparen eben in allen Bereichen veranlassen! Triskatis, Rechtsanwalt und Notar |
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